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Allgemeine Geschäftsbedienungen von Fotowerk Tegernsee

​

1 Geltung der Geschäftsbedingungen

 

1.1 Geltungsbereich

 

Die Produktion von Fotos, Filmen und Videos (im Folgenden „Aufnahmen“ genannt) sowie die Vergabe von Nutzungsrechten an bereits bestehenden Aufnahmen erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart wurden.

 

Diese AGB gelten ab dem 01.08.2023. Frühere Fassungen verlieren mit diesem Datum ihre Gültigkeit.

 

1.2 Abweichende AGB

 

Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Fotograf stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.

 

2 Produktionsaufträge

 

Produktionsaufträge umfassen die Anfertigung von Aufnahmen durch den Fotografen im Auftrag des Kunden.

 

2.1 Kostenvoranschlag

 

Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Falls sich die Gesamtkosten um mehr als 15 % erhöhen, wird der Fotograf den Auftraggeber darüber informieren.

 

2.2 Bevollmächtigung zur Beauftragung Dritter

 

Falls für die Auftragsabwicklung Leistungen Dritter erforderlich sind (z. B. Models, Stylisten, Locations), ist der Fotograf berechtigt, diese im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu beauftragen.

 

2.3 Briefing

 

Das Briefing des Auftraggebers bildet die Grundlage für die zu erstellenden Aufnahmen. Es muss vollständig, abschließend und schriftlich erfolgen (z. B. per E-Mail). Falls kein schriftliches Briefing vorliegt, gelten das Pre-Production-Meeting (PPM) sowie der bisherige E-Mail-Verkehr als verbindliche Grundlage.

 

2.4 Künstlerischer Gestaltungsspielraum

 

Der Fotograf hat bei der Anfertigung der Aufnahmen künstlerische Gestaltungsfreiheit, solange die im Briefing festgelegten Vorgaben berücksichtigt werden. Reklamationen oder Mängelrügen in Bezug auf den künstlerischen Stil sind ausgeschlossen.

 

2.5 Mängelrügen

 

Falls der Auftraggeber oder ein Bevollmächtigter bei der Produktion anwesend ist, müssen Mängel sofort am Set gerügt werden. Fehlt eine sofortige Rüge, gelten die Aufnahmen als genehmigt. Ist der Auftraggeber nicht anwesend, müssen Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt schriftlich gemeldet werden, andernfalls gelten die Aufnahmen als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).

 

2.6 Erreichbarkeit des Auftraggebers

 

Falls der Auftraggeber nicht vor Ort ist, muss er oder ein Bevollmächtigter während der Produktion für Abstimmungen per Telefon oder E-Mail erreichbar sein.

 

2.7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

Der Auftraggeber stellt sicher, dass erforderliche Informationen, Produkte oder Locations rechtzeitig bereitstehen. Falls Verzögerungen aus seiner Sphäre entstehen, trägt er die Mehrkosten (z. B. für zusätzliche Miettage, Umbuchungen).

 

2.8 Einholung von Releases

 

Bei Aufnahmen von Personen oder urheberrechtlich geschützten Objekten ist der Auftraggeber verantwortlich, die notwendigen Zustimmungserklärungen einzuholen. Er stellt den Fotografen von Ansprüchen Dritter frei, sofern ihn ein Verschulden trifft.

 

2.9 Umgang mit gelieferten Gegenständen

 

Verderbliche Waren (z. B. Lebensmittel) werden nach der Produktion entsorgt. Nicht verderbliche Gegenstände (z. B. Kleidung) werden auf Kosten des Auftraggebers zurückgesandt.

 

2.10 Bildauswahl

 

Der Fotograf wählt die Aufnahmen aus, die er dem Auftraggeber zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Zahlung eingeräumt.

 

3 Kündigung, Honorare, Nebenkosten, Rechnungsstellung

 

3.1 Kündigung

 

Beide Parteien können den Auftrag nach den gesetzlichen Bestimmungen kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

 

3.2 Zeitüberschreitung

 

Falls sich die Produktion aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, verzögert, wird das Honorar entsprechend erhöht.

 

3.3 Zusatzleistungen

 

Zusätzliche Arbeiten, die über den ursprünglichen Auftrag hinausgehen, werden gesondert vergütet.

 

3.4 Nebenkosten

 

Zusätzlich zum Honorar erstattet der Auftraggeber anfallende Nebenkosten (z. B. Bildbearbeitung, Reisen, Model-Honorare).

 

3.5 Fälligkeit des Honorars / Kostenvorschuss

 

Das Honorar ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Der Fotograf kann Abschlagszahlungen verlangen.

 

3.6 Übergang der Nutzungsrechte

 

Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung auf den Auftraggeber über.

 

3.7 Elektronische Rechnungsstellung

 

Der Fotograf ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu stellen.

 

4 Archivmaterial

 

Archivaufnahmen sind Bilder, die bereits existieren und für die der Fotograf Lizenzen vergibt.

 

4.1 Ansichtsmaterial

 

Bereitgestellte Archivbilder dienen nur der Sichtung. Jede Nutzung bedarf einer schriftlichen Zustimmung.

 

4.2 Lizenzhonorar

 

Sofern keine individuelle Vereinbarung vorliegt, gelten die aktuellen MFM-Bildhonorare.

 

5 Nutzungsrechte

 

5.1 Umfang der Nutzungsrechte

 

Der Auftraggeber erhält Nutzungsrechte nur im vereinbarten Umfang.

 

5.2 Keine Weitergabe an Dritte

 

Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Fotografen zulässig.

 

5.3 Keine Bearbeitung

 

Aufnahmen dürfen nicht ohne Zustimmung verändert werden (z. B. durch Retusche oder Zuschnitt).

 

5.4 Urheberbenennung

 

Bei jeder Veröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu nennen.

 

6 Bilddaten / digitale Bildverarbeitung

 

6.1 Datenformat

 

Das Datenformat wird vereinbart. Falls keine Vereinbarung vorliegt, bestimmt der Fotograf das Format.

 

6.2 Archivierung

 

Die Speicherung der Bilder in öffentlich zugänglichen Archiven ist nur mit schriftlicher Zustimmung zulässig.

 

6.3 Metadaten

 

Die EXIF-, IPTC- oder XMP-Daten der Bilder dürfen nicht verändert oder entfernt werden.

 

7 Haftung und Schadensersatz

 

7.1 Haftungsausschluss

 

Der Fotograf haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Schäden, ausgenommen Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

 

7.2 Vertragsstrafe bei Nutzungsrechtsverletzung

 

Unberechtigte Nutzung oder Bearbeitung wird mit einer Vertragsstrafe von 200 % des üblichen Honorars (mindestens 500 € pro Bild) geahndet.

 

7.3 Vertragsstrafe bei fehlender Urheberbenennung

 

Fehlt die Urheberbenennung, beträgt die Vertragsstrafe 100 % des üblichen Honorars, mindestens jedoch 200 € pro Bild.

 

8 Umsatzsteuer, Künstlersozialabgabe

 

Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und ggf. der Künstlersozialabgabe.

 

9 Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Fotografen, falls der Auftraggeber keinen Sitz in Deutschland hat.

© 2021 by Mihaly Szluka. 

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